FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2022
7 V 7023/22
Normen:
UStG § 27a Abs. 1a;

Rechtmäßige Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 7 V 7023/22

DRsp Nr. 2022/8776

Rechtmäßige Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27a Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Antragstellerin begrenzt hat.

Die Antragstellerin wurde in 07/2020 gegründet. Ihr Gegenstand ist der Handel insbesondere von Kraftfahrzeugen, einschließlich Im- und Export.

Nach Eingang der steuerlichen Anmeldung teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 24.09.2020 mit, dass sie unter der im Rubrum genannten Steuer-Nummer u.a. für Umsatzsteuer geführt werde. In der Folge erteilte das Bundeszentralamt für Steuern -BZSt- der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die Antragstellerin meldete ab dem II. Quartal 2021 innergemeinschaftliche Lieferungen (im gesamten Veranlagungszeitraum 2021: 1.917.500,00 €) und Erwerbe sowie Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben an. Ausweislich der Zusammenfassenden Meldungen für das II. und III. Quartal 2021 waren ihre Abnehmer ausschließlich Inhaber ungarischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.