Rechtmäßige Nacherhebung g von Einfuhrabgaben für Einfuhr von Rohmaterialien für die Dentaltechnik, sog. PMMA-Fräsrohlinge bzw. XX-Kartuschen; Zum Begriff der anderen Ware der Zahnprothetik in Pos. 9021 2900 KN; Herstellung der endgültigen Form eines Zahnersatzes oder einer Prothese durch CNC-Fräsen oder Spritzguss als Ware zu nicht unmittelbarer Verwendung an Patienten
FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2025 - Aktenzeichen 4 K 39/23
DRsp Nr. 2026/2047
Rechtmäßige Nacherhebung g von Einfuhrabgaben für Einfuhr von Rohmaterialien für die Dentaltechnik, sog. PMMA-Fräsrohlinge bzw. XX-Kartuschen; Zum Begriff der "anderen Ware der Zahnprothetik" in Pos. 9021 2900 KN; Herstellung der endgültigen Form eines Zahnersatzes oder einer Prothese durch CNC-Fräsen oder Spritzguss als Ware zu nicht unmittelbarer Verwendung an Patienten
1. Der Begriff der "anderen Ware der Zahnprothetik" in der Pos. 9021 2900 KN ist in Übereinstimmung mit den ErlHS zur Pos. 9021 KN dahingehend auszulegen, dass die Ware nach ihren objektiven Eigenschaften zur unmittelbaren Verwendung am Patienten vorgesehen und die Verwendung als Ware der Zahnprothetik erkennbar sein muss, damit sie in diese Unterposition eingereiht werden kann.2. Eine Ware ist nicht zur unmittelbaren Verwendung am Patienten vorgesehen, wenn noch weitere, wesentliche Bearbeitungsschritte erforderlich sind, bevor diese Verwendung erfolgen kann (hier: Herstellung der endgültigen Form eines Zahnersatzes oder einer Prothese durch CNC-Fräsen oder Spritzguss).3. Die Verwendung einer Ware in der Zahnprothetik ist nicht erkennbar, wenn die Waren (hier: Kunststoffe) allgemein in der Medizintechnik Verwendung finden und in der Dentaltechnik auch zur Herstellung nicht-prothetischer Waren verwendet werden.
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