FG Münster - Beschluss vom 17.12.2025
5 V 1464/25 U
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2; MwStSystRL Art.?63; GG Art. 3 Abs. 1;

Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen uns Umsatsteuer-Sonderzahlungen; Kein Anspruch auf Besserstellung von Spielhallen mit Geldspielgeräten gegenüber öffentlichen Spielbanken

FG Münster, Beschluss vom 17.12.2025 - Aktenzeichen 5 V 1464/25 U

DRsp Nr. 2026/1892

Rechtmäßige Umsatzbesteuerung aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen uns Umsatsteuer-Sonderzahlungen; Kein Anspruch auf Besserstellung von Spielhallen mit Geldspielgeräten gegenüber öffentlichen Spielbanken

Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von terrestrischem Automatenspiel in Spielhallen (steuerpflichtig) und virtuellem Automatenspiel im Internet (steuerfrei) verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Steuerpflichtige kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1i) MwStSystRL berufen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2; MwStSystRL Art. 63; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen.

Die Antragstellerin in der Rechtsform einer GmbH betreibt Spielhallen mit Geldspielgeräten.

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