FG Nürnberg - Urteil vom 12.05.2009
II 262/06
Normen:
UStG § 15a;

Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen II 262/06

DRsp Nr. 2009/20711

Rechtmäßigkeit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

1. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG). 2. Die Verhältnisse ändern sich im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den sog. Folgejahren - innerhalb des Berichtigungszeitraums - Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Die Umsätze in den Folgejahren müssen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für den Vorsteuerabzug anders als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung zu qualifizieren sein.

Normenkette:

UStG § 15a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG rechtmäßig ist.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Automatenaufstellbetrieb.