FG Münster - Urteil vom 25.02.2026
5 K 2060/24 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1; BGB § 929 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber Kläger; Keine Umsatzsteuerfreiheit wegen Ausführung einer im Inland steuerbaren Leistung durch Verkauf der streitgegenständlichen Maschine; Inland als Ort der Leistung auch bei unbeweglichen Leiferungen wegen Vorliegens eines Reihengeschäfts

FG Münster, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen 5 K 2060/24 U

DRsp Nr. 2026/6177

Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber Kläger; Keine Umsatzsteuerfreiheit wegen Ausführung einer im Inland steuerbaren Leistung durch Verkauf der streitgegenständlichen Maschine; Inland als Ort der Leistung auch bei unbeweglichen Leiferungen wegen Vorliegens eines Reihengeschäfts

Eine innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG erfasst nur bewegte Lieferungen, bei denen die Ware durch den Lieferer oder den Abnehmer bzw. einen jeweils beauftragten Dritten transportiert wird, nicht jedoch die Fälle, in denen die Verfügungsmacht nicht durch die Übergabe der beweglichen Sache, sondern durch Übergabesurrogate (§§ 930, 931 BGB) ersetzt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1; BGB § 929 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung.

Die Klägerin betreibt seit dem 04.10.2016 das Gewerbe "Handel und Vermittlung" in P. Sie versteuerte ihre Umsätze im Streitzeitraum nach vereinbarten Entgelten.

Am 11.02.2019 stellte die Klägerin der OP OÜ, Mr. H Q , ..., 00000 W, Estland, eine "Confirmation of Order" über eine Maschine UNION CHEMNUTZ PR 150 aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die "Confirmation of Order" verwiesen.