FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2009
7 K 3215/08 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 149
EFG 2009, 1381

Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Ertragsanteil von 50 % i.R.d. Einkünfteermittlung aus wiederkehrenden Bezügen - Erwerbsminderungsrente; Gesetzliche Rentenversicherung; Leibrente; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 3215/08 E

DRsp Nr. 2009/15842

Rechtmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Ertragsanteil von 50 % i.R.d. Einkünfteermittlung aus wiederkehrenden Bezügen - Erwerbsminderungsrente; Gesetzliche Rentenversicherung; Leibrente; Verfassungsmäßigkeit

1. Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes, nach der der Besteuerungsanteil bei einem Rentenbeginn bis 2005 50 % beträgt, erfasst auch Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden. 2. Dies gilt auch für in 2006 zugeflossene Nachzahlungen, die auf Zeiträume vor 2005 entfallen. 3. Die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin erhält seit dem 1. Juni 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Rentenbescheid vom 18. Januar 2006. Die Rentenbeträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 wurden ihr erst im Jahr 2006 ausbezahlt. Von der in 2006 insgesamt gezahlten Rente von 35.489 EUR entfielen 20.804 EUR auf die Nachzahlung für 2004 und 2005.