FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2019
1 K 3515/16 U
Normen:
UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs für Herstellungskosten für vermietete Räumlichkeiten bei den Umsatzsteuerfestsetzungen für 2011 und 2012; Einordnung einer Konsortial-GbR als rechtsfähige Außengesellschaft und Leistungsempfängerin

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 3515/16 U

DRsp Nr. 2020/14184

Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs für Herstellungskosten für vermietete Räumlichkeiten bei den Umsatzsteuerfestsetzungen für 2011 und 2012; Einordnung einer Konsortial-GbR als rechtsfähige Außengesellschaft und Leistungsempfängerin

Tenor

Die Umsatzsteuerfestsetzungen 2011 und 2012 in Gestalt der Umsatzsteuererklärungen 2011 und 2012 jeweils vom 27.11.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 24.398,62 € und die Umsatzsteuer 2012 um 91.353,07 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine AG. Die Gesellschaften B-AG, C-GmbH, D-AG, E-GmbH und F-GmbH waren in den Streitjahren finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert (Organschaft).

Die Klägerin, die vorgenannten Organgesellschaften und die G-GmbH (im Folgenden: Konsorten) waren in den Streitjahren Gesellschafter der H-GbR - im Folgenden: Konsortium -. Das Konsortium wurde ursprünglich durch Vertrag vom ... in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet und in den Streitjahren auf der Grundlage des Konsortialvertrages vom ... 2011 (mit Wirkung ab ... 2011) fortgeführt.

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