FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2020
1 K 2492/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG (1980) § 14c;

Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs; Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bei Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen; Verdacht der Kenntnis von der Einbeziehung in einen Mehrwertsteuerbetrug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 2492/19

DRsp Nr. 2020/15369

Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs; Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bei Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen; Verdacht der Kenntnis von der Einbeziehung in einen Mehrwertsteuerbetrug

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 25. August 2014 wird dahingehend geändert, dass eine Umsatzsteuer für 2010 i.H. von 1.112.738,40 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG (1980) § 14c;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen im Jahr 2010 (Streitjahr).