FG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2025
5 K 125/24 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 8c; EG-RL S. Art. 17 Abs. 5 S. 3 der 6.;

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids mangels Erhalts steuerbarer und steuerpflichtiger Factoringleistungen der Klägerin; Eigenständige Erbringung von Umsätzen mit Forderungen durch Klägerin im Ausland; Annahme von Steuerfreiheit für diese Umsätze bei Ausführung derselben im Inland; Einordnung der Forderungsabtretung (hier Factoringleistung) als steuerbare Leistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025 - Aktenzeichen 5 K 125/24 U

DRsp Nr. 2026/2741

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids mangels Erhalts steuerbarer und steuerpflichtiger Factoringleistungen der Klägerin; Eigenständige Erbringung von Umsätzen mit Forderungen durch Klägerin im Ausland; Annahme von Steuerfreiheit für diese Umsätze bei Ausführung derselben im Inland; Einordnung der Forderungsabtretung (hier Factoringleistung) als steuerbare Leistung

Der bloße Forderungskauf ohne Übernahme des Einzugs stellt nach dem § 4 Nr. 8c) UStG einen steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar, nicht aber eine steuerpflichtige Einziehungsleistung. Die von der Klägerin an die niederländische Gesellschaft abgetretenen Forderungen sind daher als im Ausland ausgeführte, im Inland steuerfreie Umsätze zu qualifizieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 8c; EG-RL S. Art. 17 Abs. 5 S. 3 der 6.;

Tatbestand

Streitig ist die Kürzung des Vorsteuerabzugs i.H.v. ... € für das Jahr 2015.