FG Münster - Urteil vom 11.12.2025
5 K 1900/23 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;

Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids bzgl. des Erwerbs von Mixpaletten durch Klägerin; Kein Vorliegen einer handelsüblichen Bezeichnung von Mixpaletten mangels Erwerb als eigenständiges Wirtschaftsgut

FG Münster, Urteil vom 11.12.2025 - Aktenzeichen 5 K 1900/23 U

DRsp Nr. 2026/2051

Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids bzgl. des Erwerbs von Mixpaletten durch Klägerin; Kein Vorliegen einer handelsüblichen Bezeichnung von Mixpaletten mangels Erwerb als eigenständiges Wirtschaftsgut

Das bloße Zusammenstellen und temporäre Fixieren von verschiedenen Artikeln, die für sich betrachtet selbstständig nutzbar sind und handelbar bleiben, auf einer Palette führt nicht dazu, dass ein neuer, eigenständig zu betrachtender Gegenstand "Mixpalette" geliefert bzw. erworben wird, dessen Bezeichnung maßgebend für die Rechnungserstellung ist. Vielmehr sind weiterhin die einzelnen Gegenstände jeweils Liefergegenstand und in der Rechnung als solche zu bezeichnen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus dem Erwerb von Mixpaletten und in diesem Zusammenhang auch um die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen.