FG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2009
1 K 996/07 U
Normen:
UStG 1999 § 15a; UStG 1999 § 15 Abs. 4 Satz 3; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 19;
Fundstellen:
EFG 2010, 178

Rechtmäßigkeit einer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durchzuführenden Vorsteuerkorrektur; Vorsteuerberichtigung; Aufteilungsschlüssel; Gemeinschaftsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 996/07 U

DRsp Nr. 2009/28809

Rechtmäßigkeit einer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durchzuführenden Vorsteuerkorrektur; Vorsteuerberichtigung; Aufteilungsschlüssel; Gemeinschaftsrecht

1. Die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i. d. F. vom 15.12.2003 (grundsätzliche Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen) steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. 2. Wurde die Vorsteueraufteilung für ein im Jahr 2001 errichtetes gemischt genutztes Grundstück bislang nach dem Umsatzschlüssel vorgenommen, rechtfertigt diese Änderung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1 UStG. Dies gilt auch bei der Berechnung eines aus anderen Gründen anfallenden Vorsteuerkorrekturbetrages. 3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Vorsteuerkorrektur ebenso wie der Steuerpflichtige für den Korrekturzeitraum von 10 Jahren an den einmal gewählten und bestandskräftig festgesetzten ursprünglichen Aufteilungsschlüssel gebunden.

Normenkette:

UStG 1999 § 15a; UStG 1999 § 15 Abs. 4 Satz 3; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 19;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes - UStG durchzuführenden Vorsteuerkorrektur im Jahr 2004.