Der Antrag wird abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015.
Mit Schreiben vom 20.08.2012 unterrichtete der Antragsteller, ein Fachanwalt für Steuerrecht, das Finanzamt darüber, dass er den Namen seiner Kanzlei ab 01.04.2010 an Dritte gegen die Zahlung von monatlich 1.900 € netto überlassen habe. Dieses Entgelt sei jedoch nie bezahlt worden, weswegen er 2010 keinerlei Umsätze zu versteuern habe. Diesem Schreiben scheint eine Umsatzsteuererklärung, in der Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, beigefügt gewesen zu sein. Das Finanzamt hat hierzu unwidersprochen mitgeteilt, dass diese Umsätze bis zum Streitjahr weder erklärt noch angesetzt wurden.
Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Landgerichts 1, 1. Zivilkammer, vom 17.11.2015 einigte sich der Antragsteller mit anderen Rechtsanwälten in einem weitreichenden Vergleich u.a. darüber, dass Ansprüche des Antragstellers gegen die Prozessgegner u.a. wegen der genannten Namensrechte in Höhe von 42.840 € durch Aufrechnung erloschen seien.
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