Der Abrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2016 wird dahingehend geändert, dass die bisherigen Positionen Nrn. 2 - 7 ersatzlos entfallen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 30 v. H. und dem Beklagten zu 70 v. H. auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten gegenüber der Klägerin erlassenen Abrechnungsbescheids im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
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