Rechtmäßigkeit eines digitalen Datenzugriffs der Außenprüfung auf eine von einem Apotheker im Rahmen eines elektronischen Warenwirtschaftssystems geführte Verkaufsdatei Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 140 AO von § 144 AO
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 1 V 580/12
DRsp Nr. 2013/5851
Rechtmäßigkeit eines digitalen Datenzugriffs der Außenprüfung auf eine von einem Apotheker im Rahmen eines elektronischen Warenwirtschaftssystems geführte Verkaufsdatei Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1AO Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 140AO von § 144AO
1. Hat ein Apotheker ein elektronisches Warenwirtschaftssystem (u. a. mit einer Verkaufsdatei, bestehend aus der Kassenzeile, den Einzeldaten und einer Bewegungsdatei) geführt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Prüfer bei einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6AO zur Anforderung der Verkaufsdatei des Warenwirtschaftssystems in elektronischer Form berechtigt ist. Allgemein umfasst der Datenzugriff zwar nur die steuerlich relevanten Daten, d.h., die Daten der Finanz- Anlage- und Lohnbuchhaltung; soweit die Daten des Warenwirtschaftssystems jedoch Verkaufsdaten betreffen, sind sie steuerlich relevante Daten der Finanzbuchhaltung, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, und unterfallen daher dem Datenzugriff.2.Soweit in der Literatur darüber gestritten wird, ob die Aufbewahrungspflicht aus § 147AO eine unabhängig vom Bestehen einer Aufzeichnungspflicht bestehende steuerliche Pflicht darstellt, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 26.2.2004, , sowie vom 24.6.2009 ) an, der die Aufbewahrungspflicht vom Bestehen einer Buchführungspflicht abhängig macht.
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