1. Die Arrestanordnung vom 24. April 2018 wird geändert und der Arrestbetrag auf 707.437 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 13/17 und der Beklagte zu 4/17 zu tragen.
3. Soweit der Klage stattgegeben wurde, wird die Revision zugelassen.
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