FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2025
2 K 727/18
Normen:
MwStSystRL Art. 24 Abs. 1; ProstG § 3 Abs. 1; ProstSchG § 26 Abs. 1; AO § 21 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit eines dinglichen Arrests zur Sicherung eines Anspruchs aus Haftung für hinterzogene Umsatzsteuer aus dem Betrieb einer Prostitutionsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen 2 K 727/18

DRsp Nr. 2025/12595

Rechtmäßigkeit eines dinglichen Arrests zur Sicherung eines Anspruchs aus Haftung für hinterzogene Umsatzsteuer aus dem Betrieb einer Prostitutionsstätte

1. Arrestanspruch im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 AO kann auch ein Haftungsanspruch sein, da ein Haftungsbescheid ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt einer Finanzbehörde, mithin im Verwaltungsweg zu vollstrecken ist. 2. Zu den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gehören auch Prostitutionsumsätze. Für deren Zurechnung kommt es darauf an, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und deren Unterbringung das Bordell betreibt. Dabei kann maßgebend sein, ob der Unternehmer z.B. in seiner Werbung als Inhaber eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebs als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteten Dienstleistungen einschließlich der Verschaffung von Geschlechtsverkehr aufgetreten ist.

Tenor

1. Die Arrestanordnung vom 24. April 2018 wird geändert und der Arrestbetrag auf 707.437 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 13/17 und der Beklagte zu 4/17 zu tragen.

3. Soweit der Klage stattgegeben wurde, wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 24 Abs. 1; ProstG § 3 Abs. 1;