BFH - Urteil vom 28.10.2009
VIII R 78/05
Normen:
AO § 90 Abs. 1 S. 1; AO § 97; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3; AO § 104 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 2; AO § 141; AO § 162; AO § 193 Abs. 1; AO § 200 Abs. 1 S. 1,2; AO § 332 Abs. 2 S. 2; AO § 393; FGO § 102 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; UStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 3622/02 - 25.7.2003 (EFG 2005, 1402),

Rechtmäßigkeit eines Verlangens bzgl. einer Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände; Übermäßiges Vorlageverlangen von erwartungsgemäß existenten Unterlagen beim Steuerpflichtigen; Bestehen von Vorlageverweigerungsrechten in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen VIII R 78/05

DRsp Nr. 2010/2613

Rechtmäßigkeit eines Verlangens bzgl. einer Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände; Übermäßiges Vorlageverlangen von erwartungsgemäß existenten Unterlagen beim Steuerpflichtigen; Bestehen von Vorlageverweigerungsrechten in der beim Berufsgeheimnisträger selbst stattfindenden Außenprüfung

1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar. 2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann. 3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1 S. 1; AO § 97; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3; AO § 104 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 2; AO § 141; AO § 162; AO § 193 Abs. 1; AO § 200 Abs. 1 S. 1,2; AO § 332 Abs. 2 S. 2; AO § 393; FGO § 102 S. 1;