Die Bescheide für 2012 bis 2014 über Einkommensteuer vom 14.12.2016 und die Gewerbesteuermessbeträge vom 15.12.2016 sowie die Bescheide für 2013 und 2014 über Umsatzsteuer vom 14.12.2016, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2017, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung bei einem griechischen Imbiss für die Jahre 2012 bis 2014.
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