FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2021
4 K 118/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit von Vorsteuerkürzungen unter dem Gesichtspunkt der anteiligen nichtunternehmerischen Verwendung von Eingangsleistungen für die Fremdenverkehrswerbung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 118/18

DRsp Nr. 2021/17255

Rechtmäßigkeit von Vorsteuerkürzungen unter dem Gesichtspunkt der anteiligen nichtunternehmerischen Verwendung von Eingangsleistungen für die Fremdenverkehrswerbung

1. Die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Anschluss an BFH, Urteil vom 3.08.2017 V R 62/16, BStBl II 2021, 109).2. Werden die Leistungsbezüge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert und wird im Rahmen der Beitragskalkulation auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil) in Ansatz gebracht, dann kann dies als Indiz für eine anteilig nichtwirtschaftliche Verwendung der Leistungsbezüge angesehen werden. Die vom EuGH durch Urteil vom 1.10.2020 C-405/19 "Vos Aannemingen" für den Fall einer Kostenübernahme durch Dritte aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden.