FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2020
1 K 1651/19
Normen:
AO § 149 Abs. 1; AO § 256; EStG § 16 Abs. 3b S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 172

Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen aufgrund nicht abgegebener Steuererklärungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 1651/19

DRsp Nr. 2020/18148

Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen aufgrund nicht abgegebener Steuererklärungen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1; AO § 256; EStG § 16 Abs. 3b S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2003 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist lt. Gesellschaftsvertrag vom 20. Februar 2003 die kaufmännische Beratung von Freiberuflern, Selbstständigen und mittelständischen Unternehmen aller Art einschließlich betriebswirtschaftlicher und Finanzierungsfragen. Seit dem 14. März 2006 ist die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau A, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.