FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2020
1 K 1768/19
Normen:
AO § 149 Abs. 1; AO § 328; EStG § 16 Abs. 3b S. 1; EStG § 25 Abs. 3; KStG § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 315

Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen; Verpflichtung einer Kapitalgesellschaft zur Abgabe von Steuererklärungen bei vorübergehend eingestelltem bzw. ruhendem Geschäftsbetrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 1 K 1768/19

DRsp Nr. 2020/15070

Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen; Verpflichtung einer Kapitalgesellschaft zur Abgabe von Steuererklärungen bei vorübergehend eingestelltem bzw. "ruhendem" Geschäftsbetrieb

Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen bleibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt hat und keine Einkünfte mehr erzielt

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1; AO § 328; EStG § 16 Abs. 3b S. 1; EStG § 25 Abs. 3; KStG § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2003 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens ist lt. Gesellschaftsvertrag vom 20. Februar 2003 die kaufmännische Beratung von Freiberuflern, Selbstständigen und mittelständischen Unternehmen aller Art einschließlich betriebswirtschaftlicher und Finanzierungsfragen. Seit dem 14. März 2006 ist die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau A, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin.