I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begann Mitte des Streitjahres 1994 ihre Tätigkeit als Therapeutin für Psychodynamik. Am 14. Mai 1996 gab sie durch ihren Steuerberater die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 ab, in der sie die Steuer selbst berechnete; bei Umsätzen in Höhe von 10 997 DM und Vorsteuerbeträgen in Höhe von 5 353,96 DM ergab sich ein Steuerguthaben. In Übereinstimmung mit der Klägerin beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Erklärung zugleich als Verzicht auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Das FA teilte der Klägerin zusammen mit der Abrechnungsverfügung vom 3. Juni 1996 mit, die nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderliche Zustimmung sei erteilt worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
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