FG Saarland - Urteil vom 24.10.2002
2 K 115/02
Normen:
AO § 118 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Rechtscharakter einer Abrechnung; Rechtsschutzbedürfnis; Abrechnung Umsatzsteuer 1995

FG Saarland, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 115/02

DRsp Nr. 2003/737

Rechtscharakter einer "Abrechnung"; Rechtsschutzbedürfnis; Abrechnung Umsatzsteuer 1995

1. Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, insbesondere in der Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, entscheidet die Finanzbehörde durch Arechnungsbescheid. 2. Ein als "Abrechnung" bezeichnetes Schreiben, das zwar Verwaltungsakt ist, bei dem es sich aber nicht um einen Abrechnungsbescheid handelt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig anfechtbar.

Normenkette:

AO § 118 ; AO (1977) § 218 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielt als Bankkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betreibt daneben eine Ladengeschäft mit Waren aller Art, ausgenommen Lebens- und Arzneimittel.

Er hat am 20. September 2001 die unter dem Geschäftszeichen 2 K 254/01 geführte Klage erhoben, mit der er sich unter anderem gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das vierte Quartal 1995 die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer für 1995 und gegen eine "Abrechnung" der Umsatzsteuer für 1995 wendet.