I. 1. Die mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide I- IV/1983 haben sich durch Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheides 1983 erledigt. Die daraufhin von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen worden. Das FG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid eine vollständige, erneute Überprüfung derselben Streitfragen stattfinden werde, so daß ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide nicht bestehe.
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