BFH - Urteil vom 01.10.1992
V R 81/89
Normen:
FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1993, 65
BFHE 169, 117
BStBl II 1993, 120
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

BFH, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen V R 81/89

DRsp Nr. 1996/11605

Rechtschutzinteresse bei Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids

»Nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides mit Rücksicht auf die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 68 FGO nicht mit der Erwägung begründet werden, das FA werde bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Jahresbescheid die Auffassung des Gerichts in einem rechtskräftigen Urteil über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides berücksichtigen.«

Normenkette:

FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. 1. Die mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide I- IV/1983 haben sich durch Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheides 1983 erledigt. Die daraufhin von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen worden. Das FG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid eine vollständige, erneute Überprüfung derselben Streitfragen stattfinden werde, so daß ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide nicht bestehe.