BGH - Beschluss vom 07.11.2018
1 StR 143/18
Normen:
UStG § 1; UStG § 4; UStG § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
NStZ 2020, 172
wistra 2019, 244
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.10.2017

Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Höhe der von einem Angeklagten getätigten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Mögliche Erfüllung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG bei rechtsfehlerfreier Schätzung der von dem Angeklagten getätigten Umsätze; Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Sozialleistungsbetrugs in fünf Fällen

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 1 StR 143/18

DRsp Nr. 2019/325

Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Höhe der von einem Angeklagten getätigten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Mögliche Erfüllung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG bei rechtsfehlerfreier Schätzung der von dem Angeklagten getätigten Umsätze; Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Sozialleistungsbetrugs in fünf Fällen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2017 – soweit es ihn betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Schuld- und Strafausspruch in den Fällen C.II.33 bis 37 sowie C.III.44 bis 48 der Urteilsgründe sowie

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 1; UStG § 4; UStG § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe