BFH - Urteil vom 12.03.2020
V R 24/19
Normen:
UStG § 6a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; MwStSystRL Art. 138, Art. 146;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1098
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1391/17

Rechtsfolgen der Ausstellung einer gesplitteten Rechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen V R 24/19

DRsp Nr. 2020/11405

Rechtsfolgen der Ausstellung einer gesplitteten Rechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

NV: Das Ausstellen einer gesplitteten Rechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.05.2019 – 3 K 1391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 6a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; MwStSystRL Art. 138, Art. 146;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Organträger einer GmbH.

Die GmbH nahm im Streitjahr 2010 für die Lieferung von 37 Kraftfahrzeugen, die an Abnehmer mit Sitz in der Türkei geliefert und in die Türkei verbracht wurden, die Steuerfreiheit nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch. Die GmbH erteilte hierfür jeweils zwei getrennte Rechnungen, eine Rechnung über den Fahrzeugverkauf und eine weitere Rechnung über eine "Restzahlung".