BFH - Urteil vom 12.03.2020
V R 20/19
Normen:
UStG § 6a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; MwStSystRL Art. 138, Art. 146;
Fundstellen:
BB 2020, 2015
BFH/NV 2020, 1223
BStBl II 2020, 608
DB 2020, 1717
DStR 2020, 1725
DStRE 2020, 1014
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2906/16

Rechtsfolgen der Ausstellung einer unterfakturierten Zweitrechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen V R 20/19

DRsp Nr. 2020/11404

Rechtsfolgen der Ausstellung einer unterfakturierten Zweitrechnung hinsichtlich der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.02.2019 – 8 K 2906/16 aufgehoben.

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 27.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 ist dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 171.383,19 € gemindert wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 6a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2; MwStSystRL Art. 138, Art. 146;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte im Streitjahr 2013 Kraftfahrzeuge aus dem Inland in die Türkei an dort ansässige Abnehmer. Sie nahm dabei die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch.