Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015
Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 2.611,21 € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2006 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf 5.477,71 € festgesetzt.
Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 11.365,76 € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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