OLG Hamm - Urteil vom 18.11.1996
5 U 109/96
Normen:
BGB §§ 134 138 ; UStG §§ 13 14 Abs. 1 § 22 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 501
DRsp I(138)786d
MDR 1997, 347
OLGReport-Hamm 1997, 44
ZfBR 1997, 151

Rechtsfolgen der Vereinbarung der Nichterteilung einer Rechnung in einem Architekten-Vertrag

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.1996 - Aktenzeichen 5 U 109/96

DRsp Nr. 1997/9570

Rechtsfolgen der Vereinbarung der Nichterteilung einer Rechnung in einem Architekten-Vertrag

1. Die in einem Architekten-Werkvertrag enthaltene Abrede, daß keine Rechnung erteilt wird und Zahlungen in bar zu leisten sind, ist gem. § 134 BGB nichtig, da sie der Ermöglichung und Absicherung einer Umsatzsteuerverkürzung dient.2. Die Nichtigkeit dieser getroffenen Nebenabrede führt gem. § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Architekten-Vertrags, da nicht anzunehmen ist, daß dieser ohne die Nebenabrede zu denselben Konditionen, insbesondere zu dem selben Honorar abgeschlossen worden wäre.3. Wegen der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages scheiden daher vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern aus.

Normenkette:

BGB §§ 134 138 ; UStG §§ 13 14 Abs. 1 § 22 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger, die sich nach Rücknahme der Berufungen gegen die Beklagten zu 2) und 3) nur noch gegen den Beklagten zu 1) und die Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage richtet, ist nicht begründet.

Vertragliche Schadenersatzansprüche gem. § 635 BGB wegen etwaiger Planungsfehler oder Mängel der Bauaufsicht des Beklagten zu 1) stehen den Klägern nicht zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Architekten-Werkvertrag ist gem. §§ 134, 139 BGB nichtig.