BFH - Beschluss vom 02.07.2021
V B 34/20
Normen:
FGO §§ 116 Abs. 6, 119 Nr. 6; UStG § 15;
Fundstellen:
BB 2021, 2390
BB 2021, 2851
BFH/NV 2021, 1523
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 168/18

Rechtsfolgen der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen V B 34/20

DRsp Nr. 2021/15367

Rechtsfolgen der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

1. NV: Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO ist anzunehmen, wenn in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 2. NV: § 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu beachten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.06.2020 – 3 K 168/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO §§ 116 Abs. 6, 119 Nr. 6; UStG § 15;

Gründe

I.