BFH - Urteil vom 12.10.2016
XI R 43/14
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 7; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 203, 219;
Fundstellen:
BFHE 255, 474
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 99/13

Rechtsfolgen des offenen Ausweises nicht geschuldeter UmsatzsteuerAnforderungen an die Berichtigung des Steuerbetrages

BFH, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen XI R 43/14

DRsp Nr. 2017/1273

Rechtsfolgen des offenen Ausweises nicht geschuldeter Umsatzsteuer Anforderungen an die Berichtigung des Steuerbetrages

1. Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. November 2014 V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634). 2. Eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen —statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags— nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. 3. Einer Rechnungsberichtigung i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. September 2014 5 K 99/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 7; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 203, 219;

Gründe

I.