OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2010
7 U 125/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 112 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14c; UStG § 17;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 225/08

Rechtsfolgen eines Irrtums der vertragsschließenden Parteien über die Umsatzsteuerpflicht eines Geschäfts

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 U 125/09

DRsp Nr. 2010/9322

Rechtsfolgen eines Irrtums der vertragsschließenden Parteien über die Umsatzsteuerpflicht eines Geschäfts

1. Nehmen die vertragschließenden Parteien irrtümlich die Umsatzsteuerpflicht des Geschäfts an, so ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass nur der Nettopreis geschuldet ist. 2. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer infolge einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen ist und die Steuer tatsächlich abgeführt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 112 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; UStG § 14c; UStG § 17;

Gründe: