»... Eine Mahnung ist eine Erklärung oder sonstige tatsächliche Handlung, durch die der andere Teil zur Leistung aufgefordert wird. Sie ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, weil ihre Rechtsfolge Ä der Verzug (§§ 284, 285 BGB) Ä nicht durch den Willen des Mahnenden, sondern kraft Gesetzes eintritt (BGHZ 47 S. 352, 357). Als »historischer Vorgang« kann diese tatsächliche Handlung nicht durch eine nachträgliche »Rücknahme« ungeschehen gemacht werden. Allerdings steht die Mahnung den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nahe und wird daher zu den rechtsgeschäftsähnlichen Willensäußerungen und Mitteilungen gerechnet, auf die allgemeine Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend angewandt werden (BGHZ aaO. m. w. N.; Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 13. Aufl. § 23 I S. 318; MünchKomm/Walchshöfer, BGB 2. Aufl. § 284 Rdn. 30), insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, die Stellvertretung, die Auslegung und den Zugang (BGB -RGRK/Alff, 12. Aufl. § 284 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 284 Anm. 3 a; MünchKomm/Walchshöfer, aaO.).
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