FG München - Urteil vom 30.10.2000
13 K 237/98
Normen:
AO (1977) § 129 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9b; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S 1;

Rechtsirrtümliche Nichtgeltendmachung von gezahlten Vorsteuern als Werbungskosten keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO (1977)

FG München, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 237/98

DRsp Nr. 2001/8777

Rechtsirrtümliche Nichtgeltendmachung von gezahlten Vorsteuern als Werbungskosten keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO (1977)

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger rechtsirrtümlich, die im Veranlagungszeitraum für ein teilweise gewerblich vermietetes Objekt gezahlten Vorsteuerbeträge außer in der Umsatzsteuererklärung auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend zu machen, kann die bestandskräftige Veranlagung nicht nach § 129 AO (1977) wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9b; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.