Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.
Sie haben im Jahre 1944 die Ehe geschlossen. Ein im Jahre 1946 aus der Ehe hervorgegangenes Kind ist im Säuglingsalter verstorben. Seit Mitte 1951 leben die Parteien getrennt.
In den Jahren 1950/51 und 1961/62 versuchte der Beklagte zweimal vergeblich, die Scheidung der Ehe durchzusetzen. Im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits schlossen die Parteien am 13. Oktober 1952 folgenden Prozeßvergleich:
I....
II. Der Beklagte zahlt ab November 1952 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 120 DM an die Klägerin. Der Beklagte zahlt außerdem den Krankenversicherungsbeitrag für die Klägerin. Sollte das von der Bundesbahn ausbezahlte Nettoeinkommen ab November 1952 den Betrag von 350 DM übersteigen, so verpflichtet sich der Beklagte, ein Drittel des übersteigenden Betrages an die Klägerin zu zahlen.
III....
IV....
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