BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVb ZR 63/83
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)168b
FamRZ 1985, 376
MDR 1985, 478
NJW 1985, 1345
ZblJR 1985, 217

Rechtskraft eines Abänderungsurteils

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 63/83

DRsp Nr. 1992/4526

Rechtskraft eines Abänderungsurteils

»§ 323 ZPO kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der einen Titel über seinen Unterhalt erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später im Wege der Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Sie haben im Jahre 1944 die Ehe geschlossen. Ein im Jahre 1946 aus der Ehe hervorgegangenes Kind ist im Säuglingsalter verstorben. Seit Mitte 1951 leben die Parteien getrennt.

In den Jahren 1950/51 und 1961/62 versuchte der Beklagte zweimal vergeblich, die Scheidung der Ehe durchzusetzen. Im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits schlossen die Parteien am 13. Oktober 1952 folgenden Prozeßvergleich:

I....

II. Der Beklagte zahlt ab November 1952 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 120 DM an die Klägerin. Der Beklagte zahlt außerdem den Krankenversicherungsbeitrag für die Klägerin. Sollte das von der Bundesbahn ausbezahlte Nettoeinkommen ab November 1952 den Betrag von 350 DM übersteigen, so verpflichtet sich der Beklagte, ein Drittel des übersteigenden Betrages an die Klägerin zu zahlen.

III....

IV....