BGH vom 28.05.1986
IVb ZB 36/84
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 1130

Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

BGH, vom 28.05.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 36/84

DRsp Nr. 1994/4344

Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

A. Sorgerechtsentscheidungen erwachsen nicht in materieller Rechtskraft. Sie können daher jederzeit abgeändert werden, wenn das Gericht die Abänderung im Interesse des Kindes für angezeigt hält. B. Auch eine anzuerkennende ausländische Sorgerechtsentscheidung ist - unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts - jederzeit abänderbar, wenn das international zuständige deutsche Gericht dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält.

Normenkette:

BGB § 1696 ;

I. Die beteiligten Eltern und das Kind, Zoubeir, sind tunesische Staatsangehörige. Sie leben seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland; Z. ist hier im Jahre 1978 geboren. Die Ehe der Eltern ist inzwischen in Tunesien geschieden worden. In dem dortigen Ehescheidungsverfahren hat das Eingangsgericht das Sorgerecht der Mutter (jetzige Antragstellerin) übertragen. Auf die Teilberufung des Vaters (jetziger Antragsgegner) hat ihr jedoch das Berufungsgericht Tunis durch Urteil vom 22. April 1982 das Sorgerecht entzogen und es dem Vater zugesprochen.