I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Jahren 1981 und 1982 mit einem Aufwand von rund 1 Mio DM ein Haus mit acht Mietwohnungen. Sie vermieteten die Wohnungen jeweils nach Bezugsfertigkeit mit gesonderten Mietverträgen an die Firma O-Immobilien, die sie jeweils am gleichen oder am nächsten Tag an die Endmieter vermietete. Die Kläger verzichteten gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG 1980) und erklärten für das Streitjahr 1981 sowie das dritte und vierte Quartal 1982 negative Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die von den Klägern geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu und setzte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1983 die Umsatzsteuer für 1981 sowie das dritte und vierte Quartal 1982 jeweils auf 0 DM fest.
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