BFH - Urteil vom 14.05.1992
V R 12/88
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BFHE 168, 468
BStBl II 1992, 931
Vorinstanzen:
FG Köln,

Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

BFH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen V R 12/88

DRsp Nr. 1996/11558

Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

»Die bis zur Änderung des § 9 UStG (1980) praktizierte Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts ist grundsätzlich mißbräuchlich und der Umsatzbesteuerung nicht zugrunde zu legen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a, §§ 9, 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Jahren 1981 und 1982 mit einem Aufwand von rund 1 Mio DM ein Haus mit acht Mietwohnungen. Sie vermieteten die Wohnungen jeweils nach Bezugsfertigkeit mit gesonderten Mietverträgen an die Firma O-Immobilien, die sie jeweils am gleichen oder am nächsten Tag an die Endmieter vermietete. Die Kläger verzichteten gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG 1980) und erklärten für das Streitjahr 1981 sowie das dritte und vierte Quartal 1982 negative Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die von den Klägern geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu und setzte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1983 die Umsatzsteuer für 1981 sowie das dritte und vierte Quartal 1982 jeweils auf 0 DM fest.