Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bewertung von Anwartschaften
BGH, Beschluß vom 26.05.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 718/81
DRsp Nr. 1994/4857
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bewertung von Anwartschaften
A. Leistungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes (hier: VBL) stellen keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dar. Sie zählen zu den betrieblichen Altersversorgungen; dies folgt aus § 18BetrAVG (in dem die Zusatzversorgungseinrichtungen ausdrücklich aufgeführt sind). B. Soweit § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemessen, aus den Berechnungsvorschriften für die betriebliche Altersversorgung herausnimmt und auf diejenige in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 cBGB verweist, gilt dies nicht für die Anwendung der Verfallbarkeitsregelung. Auch die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.