C. Auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich soll die Ausnahmevorschrift des § 2313 BGB nicht übertragen werden, weil die unterschiedliche Interessenlage und die besondere rechtliche Ausgestaltung, die die Zugewinnberechnung erfahren hat, das verbiete. Dabei wird insbesondere auf das Stichtagsprinzip des § 1384 BGB abgestellt; vergleiche auch BGH, FamRZ 1990, 603 (LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 20); im übrigen auch oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 3 ff.
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