Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten
BGH, Beschluß vom 13.01.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 544/81
DRsp Nr. 1994/4932
Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten
A. Widerrufsbeamte erwerben keine Versorgungsanwartschaft und auch keine unter § 1587a Abs. 2 Nr. 1BGB fallende Versorgungsaussicht, sondern eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Beamtenlaufbahn. Allerdings werden Widerrufsbeamte häufiger als Zeitsoldaten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1981, 856 und nachstehenden LSK-FamR/Runge, § 1587aBGB LS 57) Beamte auf Lebenszeit werden. Dennoch ist wegen der Ausgestaltung (etwa des juristischen Vorbereitungsdienstes als notwendige Ausbildungsstufe auch für verschiedene freie juristische Berufe) die Aussage nicht möglich, der regelmäßige Dienstverlauf münde in ein mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ein. Die Anwartschaft ist in analoger Anwendung von § 1587b Abs. 2BGB durch Quasisplitting auszugleichen.
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