BGH vom 22.11.1968
V ZR 28/67
Normen:
BGB § 1408 ;
Fundstellen:
FamRZ 1969, 78
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 16

Rechtsnatur von Vereinbarungen unter Ehegatten bei Erwerb eines Grundstücks und Errichtung eines Hauses

BGH, vom 22.11.1968 - Aktenzeichen V ZR 28/67

DRsp Nr. 1994/5901

Rechtsnatur von Vereinbarungen unter Ehegatten bei Erwerb eines Grundstücks und Errichtung eines Hauses

Vereinbarungen, welche Ehegatten bei Erwerb eines Grundstücks und Errichtung eines Hauses treffen, sind durch die güterrechtlichen Vorschriften (§§ 1363 ff. BGB) nicht ausgeschlossen. Liegen Vereinbarungen dieser Art, die sich auch aus den Umständen ergeben können, vor, so ergeben sich ihre Rechtsfolgen nicht aus dem Güterrecht, sondern aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere denen über die Gemeinschaft, die Gesellschaft, den Auftrag, die Vollmacht und die Ermächtigung.

Normenkette:

BGB § 1408 ;
Fundstellen
FamRZ 1969, 78
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 16