FG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5182/13
Rechtsnatur während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandener Umsatzsteuerverbindlichkeiten
BFH, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen XI R 9/15
DRsp Nr. 2016/12817
Rechtsnatur während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandener Umsatzsteuerverbindlichkeiten
1. NV: Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung).2. NV: Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4InsO.
Zwar sind Entgelte für die durch den Insolvenzschuldner vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug erbrachten steuerpflichtigen Leistungen durch die Bestellung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG uneinbringlich geworden. Die nachfolgende Vereinnahmung der Entgelte für diese Leistungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung und begründet Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 4InsO.
Tenor
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.