BFH - Urteil vom 01.03.2016
XI R 9/15
Normen:
InsO § 55 Abs. 4; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5182/13

Rechtsnatur während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandener Umsatzsteuerverbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen XI R 9/15

DRsp Nr. 2016/12817

Rechtsnatur während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandener Umsatzsteuerverbindlichkeiten

1. NV: Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). 2. NV: Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO.

Zwar sind Entgelte für die durch den Insolvenzschuldner vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug erbrachten steuerpflichtigen Leistungen durch die Bestellung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG uneinbringlich geworden. Die nachfolgende Vereinnahmung der Entgelte für diese Leistungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung und begründet Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 4 InsO.

Tenor