BFH - Urteil vom 04.09.2003
V R 34/99
Normen:
UStG (1991) §§ 2 4 Nr. 8 lit. c § 15 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 13 Teil B lit. d Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2447
BB 2003, 2665
BFH/NV 2003, 1675
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2215/97

Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

BFH, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen V R 34/99

DRsp Nr. 2003/13664

Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

»1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung).2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.«

Normenkette:

UStG (1991) §§ 2 4 Nr. 8 lit. c § 15 Abs. 1, 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, 4, 13 Teil B lit. d Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH & Co. KG (Factoring KG). Sie gehörte zusammen mit der M-GmbH zur Firmengruppe A. Die M-GmbH importierte im Streitjahr (1991) und den Folgejahren Fahrzeuge der Marke X und vertrieb sie über ein eigenes Händlernetz auf dem deutschen Markt. Die Factoring KG übernahm für sie das Factoring- und Finanzierungsgeschäft.