FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2009
6 K 1969/06
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1667

Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen Umsatzsteuerjahresbescheid wegen Zuordnung einer Berichtigung zum Zeitraum vor Insolvenzeröffnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 K 1969/06

DRsp Nr. 2009/17656

Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen Umsatzsteuerjahresbescheid wegen Zuordnung einer Berichtigung zum Zeitraum vor Insolvenzeröffnung

Für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid, die nicht auf eine Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum gerichtet ist, mit der der Insolvenzverwalter aber begehrt, eine Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG wegen der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen, für die der Insolvenzschuldner Anzahlungen erhalten hatte, nicht dem Zeitraum vor, sondern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzuordnen, mit der Folge, dass das Finanzamt nicht mit Insolvenzforderungen aufrechnen könnte, sondern die aus der Berichtigung resultierende Erstattung an die Masse leisten müsste, besteht ein Rechtschutzbedürfnis.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, einen Vertrag nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt, mit der Folge, dass eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist.