Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten
BGH, Beschluß vom 15.02.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 577/80
DRsp Nr. 1994/4538
Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten
A. Die Erben treten »in einer Prozeßstandschaft« an die Stelle des verstorbenen Ehegatten und können die gleichen materiell-rechtlichen Einwendungen geltend machen, die diesem zugestanden hätten. Dies gilt auch für die Einwendung, daß der Versorgungsausgleich wegen Vorliegens von Härtegründen gem. § 1587cBGB grob unbillig sei (oder die Berufung auf die Härteregelungen der Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3, 4 des 1. EheRG). B. Die in §§ 239 f. ZPO für den Fall des Todes einer Partei getroffenen Regelungen gelten sinngemäß auch für das Versorgungsausgleichs- Verfahren, da die sonst grundsätzlich auf dieses Verfahren anwendbaren Vorschriften des FGG vergleichbare Regelungen nicht enthalten. Ein nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ausgesetztes Versorgungsausgleichs-Verfahren kann nicht vom Amts wegen, sondern nur durch die Rechtsnachfolger oder - bei Verzögerung der Aufnahme - durch formelle Beteiligung der Rechtsnachfolger auf Antrag des Gegners (§§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2ZPO) durch das Gericht fortgesetzt werden. Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder einzelne Miterbe, so wie er nach § 2039 Satz 2 BGB einen Nachlaßanspruch allein verfolgen kann, das Verfahren allein aufnehmen.