BGH - Urteil vom 26.02.1992
XII ZR 97/91
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)407f-i
FamRZ 1992, 1064
JuS 1993, 78
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 21
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 60
NJW-RR 1992, 1026
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Rechtsstellung des ausbildungsunterhaltsberechtigten Kindes

BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 97/91

DRsp Nr. 1994/3952

Rechtsstellung des ausbildungsunterhaltsberechtigten Kindes

A. Dem gemäß § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigten Kind steht ein gewisser Spielraum bei der eigenverantwortlichen Gestaltung seines Studiums zu, sofern nicht der Studienabschluß innerhalb angemessener Frist gefährdet wird.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Die am 13. Mai 1966 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie studiert Rechtswissenschaft. Nach dem sechsten Semester des zunächst in Frankfurt am Main begonnenen Studiums studierte sie vom 1. September 1989 bis 15. August 1990 zwei Semester an der Universität in Genf und nahm dort auch an einem Französischkurs für Fortgeschrittene teil. Sodann setzte sie ihr Studium an der Universität in Mainz fort. Der Beklagte leistete an sie Unterhalt in unterschiedlicher Höhe; seit 1. Juni 1989 zahlt er monatlich 700 DM.

Die Klägerin hat für ihre Semester in der Schweiz einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 1.500 DM errechnet und mit ihrer im August 1989 eingereichten Klage vom Beklagten zunächst Auskunft über sein Einkommen und sodann Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.220 DM für die Zeit ab 1. September 1989 bis 15. August 1990 begehrt. Der Beklagte hat eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 700 DM anerkannt.