Rechtsstellung des Sozialhilfeträgers nach Überleitung von Unterhaltsansprüchen
BGH, Urteil vom 08.03.1992 - Aktenzeichen XII ZR 1/91
DRsp Nr. 1994/3948
Rechtsstellung des Sozialhilfeträgers nach Überleitung von Unterhaltsansprüchen
Zur Befugnis des Sozialhilfeträgers, nach Überleitung auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche geltend zu machen: In die Urteilsformel ist in diesem Fall die Bedingung künftiger, nicht länger als zwei Monate unterbrochener Sozialhilfeleistung an den Unterhaltsberechtigten aufzunehmen.