Der Klüger ist der Witwer der im August 1960 verstorbenem Frau D., mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Diese hat durch Testament ihren Enkel, den Beklagten zu 1), und ihre Tochter, die Beklagte zu 2), zu Erben eingesetzt. Den Kläger hat sie testamentarisch nicht bedacht. Der Wert ihres Nachlasses beträgt nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, wie unter den Parteien unstreitig ist, 8.600,65 DM.
Mit der Klage macht der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er ist der Ansicht, als enterbter Ehegatte, der den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 f. BGB nicht verlange, könne er einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes beanspruchen.
Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.177,74 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
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