BGH vom 18.02.1981
IVb ZR 563/80
Normen:
BGB § 1685 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)274e-f
FamRZ 1981, 865

Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes

BGH, vom 18.02.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 563/80

DRsp Nr. 1994/5066

Rechtsstellung eines durch das Vormundschaftsgericht bestellten Beistandes

a. Die Aufgaben des vom Vormundschaftsgericht zur Unterstützung des allein sorgeberechtigten Elternteils bestellten Beistandes ergeben sich aus § 1686 BGB. Der Beistand ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes. b. Hat das Vormundschaftsgericht ihm allerdings gem. § 1690 Abs. 1 BGB die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen, so hat er die Rechtsstellung eines Pflegers, § 1690 Abs. 2 BGB. Der Beistand ist dann also nach § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1793 BGB zur Vertretung des Kindes berechtigt und verpflichtet. Dieser Schluß darf aber nicht schon dann gezogen werden, wenn das Jugendamt als Beistand "gemäß § 1685 BGB " mit dem Wirkungskreis "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter" bestellt wird.

Normenkette:

BGB § 1685 ;
Fundstellen
DRsp I(167)274e-f
FamRZ 1981, 865