BGH vom 14.11.1984
IVb ZR 49/83
Normen:
BGB § 1586b;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 164, 165
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 4

Rechtsstellung und Unterhaltspflicht des Erbeserben

BGH, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 49/83

DRsp Nr. 1994/4475

Rechtsstellung und Unterhaltspflicht des Erbeserben

»Erbe ist im Sinne des § 70 EheG ist auch der Erbeserbe.« A. Die Rechtsnatur des Anspruchs als nachehelicher Unterhaltsanspruch wird durch den Tod des geschiedenen Ehegatten und den Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf seinen Erben nicht geändert. B. Erbe ist auch der Erbeserbe. Durch den Erbfall wird der Erbe seinerseits unterhaltspflichtig. Verstirbt später der Erbe, so liegt wiederum der in § 1586b Abs. 1 geregelte Fall vor. Der - nunmehr - Verpflichtete stirbt; die Unterhaltspflicht geht auf seine Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.

Normenkette:

BGB § 1586b;

Tatbestand: